Vermögenswirksame Leistungen und ihre Berücksichtigung in der Steuererklärung

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine attraktive Möglichkeit für Arbeitnehmer, Vermögen aufzubauen. Arbeitgeber leisten dabei monatliche Zahlungen in Höhe von maximal 40 Euro, die in einen vom Arbeitnehmer gewählten Sparvertrag fließen. Diese können in verschiedenen Anlageformen wie Bausparverträgen, Aktienfonds oder Lebensversicherungen angelegt werden. Doch wie wirken sich diese Leistungen auf die Steuererklärung aus?

1. Grundlagen der Vermögenswirksamen Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Sie werden meist direkt in spezielle Sparverträge eingezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen der VL-Förderung abschließt. Diese Zahlungen sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen bleiben. Der Arbeitgeber führt die VL direkt ab, und der Arbeitnehmer kann sich somit auf den langfristigen Vermögensaufbau konzentrieren.

2. VL und die Steuererklärung: Was ist zu beachten?

Die steuerliche Behandlung von vermögenswirksamen Leistungen hängt von der Art der Anlage ab, in die die VL fließen. Grundsätzlich sind die VL selbst nicht steuerpflichtig. Allerdings können die Erträge, die aus diesen Anlagen erwirtschaftet werden, steuerlich relevant sein.

a. Bausparverträge:
Bei Bausparverträgen werden die VL für den Aufbau von Eigenkapital genutzt, um später einen günstigen Kredit für den Hausbau oder -kauf zu erhalten. Die Zinsen, die auf das angesparte Kapital anfallen, müssen in der Steuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden.

b. Aktienfonds:
Entscheidet sich der Arbeitnehmer für einen Aktienfonds, unterliegen die Erträge aus diesen Anlagen ebenfalls der Besteuerung. Hierbei handelt es sich um Dividenden und realisierte Kursgewinne, die als Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

c. Lebensversicherungen:
Bei der Wahl einer Lebensversicherung als Anlageform werden die ausgezahlten Beiträge nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteuert, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten.

3. Arbeitnehmersparzulage: Ein zusätzlicher Anreiz

Neben den steuerlichen Aspekten gibt es noch die Arbeitnehmersparzulage, die ein zusätzlicher staatlicher Anreiz ist. Sie wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer VL in bestimmte förderfähige Anlageformen investiert und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese Zulage muss nicht versteuert werden und stellt somit einen attraktiven Bonus dar.

AnlageformSteuerliche BehandlungArbeitnehmersparzulage
BausparverträgeZinsen als KapitalerträgeJa
AktienfondsDividenden und KursgewinneJa
LebensversicherungenBesteuerung bei AuszahlungNein

4. Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2023 VL in Höhe von 480 Euro in einen Aktienfonds investiert hat, könnte folgende steuerliche Auswirkungen haben:

  • Erträge aus Dividenden und Kursgewinnen in Höhe von 50 Euro.
  • Diese 50 Euro müssen in der Steuererklärung als Kapitalerträge angegeben werden. Da der Arbeitnehmer jedoch die Arbeitnehmersparzulage von 20 Prozent erhält (maximal 80 Euro), kann dies die Steuerlast mindern.

5. Tipps zur Optimierung der VL im Rahmen der Steuererklärung

Um das Beste aus den VL herauszuholen, sollten Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:

  • Rechtzeitige Anlageentscheidung: Wählen Sie die Anlageform frühzeitig, um die VL optimal nutzen zu können.
  • Einkommensgrenzen beachten: Nur wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden, kann die Arbeitnehmersparzulage beansprucht werden.
  • Kapitalerträge überwachen: Halten Sie die Erträge im Blick, um rechtzeitig reagieren zu können und möglicherweise Steuerfreibeträge auszunutzen.

6. Fazit

Vermögenswirksame Leistungen sind eine hervorragende Möglichkeit, Vermögen aufzubauen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Durch die richtige Wahl der Anlageform und die Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte kann der Arbeitnehmer seine finanzielle Situation deutlich verbessern. Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen zu prüfen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen, um die VL optimal in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

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